Satzung

 

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Satzung
Deutscher Berufsverband für Kindheitspädagogik e.V. (DeBeKi e.V.)
(Beschluss Mitgliederversammlung vom 16.04.2016)

§1 Vereinsdaten

  1. Der Verein trägt den Namen „Deutscher Berufsverband für Kindheitspädagogik e.V. (DeBeKi e.V.)“.

  2. Der Sitz des Vereins ist Emden.

  3. Eingetragen ist der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Aurich.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele

  1. Der Verein hat das Ziel, die berufspolitischen Interessen von Kindheitspädagog*innen zu vertreten.

  2. Der Verein hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit über die Profession der Kindheitspädagogik zu informieren.

  3. Der Verein fördert den Informations- und Erfahrungsaustausches sowie den fachlichen Diskurs zwischen den Mitgliedern.

  4. Der Verein wirkt bei der Aus- und Weiterbildung sowie Forschung und Wissenschaft der Kindheitspädagogik mit.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet

    werden.

  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung

    des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind

    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Sämtliche Funktionsträger - Mitglieder des Bundesvorstandes und vom

    Bundesvorstand mit Funktionen bevollmächtigte Mitglieder - erhalten Auslagenersatz nach § 670 BGB für alle notwendigen Auslagen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können werden

    1. a)  Personen mit einem akademischen Studienabschluss (Bachelor,

      Master, Magister oder Diplom) im Bereich der Kindheitspädagogik. Dazu zählen Studiengänge der Frühpädagogik, der Bildung und Erziehung in der Kindheit, der Elementarpädagogik und der Pädagogik der Kindheit.

    2. b)  Lehrende an Hochschulen im Bereich der Kindheitspädagogik.

    3. c)  Personen, die sich im Studium im Sinne des § 4 Abs. 1 a) befinden.

  2. Erfüllt ein Mitgliedschaftsbewerber/eine Mitgliedschaftsbewerberin die in § 4

    Abs. 1 geforderten Voraussetzungen nicht, liegt jedoch eine Mitgliedschaft im überwiegenden Interesse des Vereins, so kann der Bundesvorstand die Aufnahme in den Berufsverband beschließen.

  3. Der Eintritt in den Berufsverband erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag.

  4. Der Bundesvorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang des Bestätigungsschreibens beim

    Mitglied zum nächsten Monatsanfang.

  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss aus

    wichtigem Grund.

  7. Der Austritt aus dem Verein erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres

    unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Die Kündigung ist

    gegenüber dem Bundesvorstand zu erklären und bedarf der Schriftform.

  8. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheiden der Bundesvorstand und

    die Mitgliederversammlung.

  9. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn es gegen die Ziele und

    Interessen des Vereins grobfahrlässig oder vorsätzlich verstößt. Das Mitglied kann durch den Bundesvorstand verwarnt, seiner Ämter vorläufig enthoben werden oder durch die einberufene Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied anzuhören. Das Mitglied ist bei der Beschlussfassung stimmberechtigt.

  10.  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Bundesvorstandes von der

Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von zwei aufeinander folgenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss des Bundesvorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden regelmäßige Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.

  2. Im Einzelfall kann der Bundesvorstand den Beitrag auf schriftlichen Antrag aufgrund sachlicher Gründe ermäßigen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Bundesvorstand
3. Die Landesverbände
4. Die Bund-Länder-Versammlung

§ 7 Mitgliederversammlungen

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der

    Bundesvorstand diese beschließt oder wenn die Einberufung schriftlich von 10 Prozent der Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail durch die/den erste/n Bundesvorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den zweite/n Bundesvorsitzende/n, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt bereits mit rechtzeitigem Versand der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.

  4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben

gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung

  • -  wählt den Bundesvorstand

  • -  nimmt den Bericht des Bundesvorstandes und den Kassenbericht

    entgegen

  • -  beschließt über die Entlastung des Bundesvorstandes

  • -  wählt zwei Kassenprüfer*innen für jeweils vier Jahre

  • -  beschließt über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

  • -  setzt die Beiträge fest

  • -  entscheidet über Anträge der Mitglieder, des Bundesvorstandes und der

    Bund-Länder-Versammlung

  • -  genehmigt die Geschäfts- und Vereinsordnungen für den Vereinsbereich

  1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen als beschlussfähig anerkannt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Bundesvorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des /der 1. Bundesvorsitzenden.

  3. Abgestimmt wird per Handzeichen. Auf Antrag eines/r Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung.

§ 8 Bundesvorstand

  1. Der Bundesvorstand besteht aus einem/einer 1. und 2. Bundesvorsitzenden, einem/einer Finanzvorsitzenden und einem/einer Öffentlichkeitsreferent*in. Zur Unterstützung der Arbeit können bis zu 4 Beisitzer*innen gewählt werden. Wählbar sind Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der/die 1. und 2. Bundesvorsitzende

sowie der/die Finanzvorsitzende und der/die Öffentlichkeitsreferent*in. Dieser Personenkreis vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils ein Vorstandsmitglied dieses Personenkreises ist berechtigt, den Verein zu vertreten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können die Vorstandsmitglieder oder einzelne von ihnen von den Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreit werden. Der Bundesvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Bundesvorstandsmitglieder ist zulässig. Die jeweils amtierenden Bundesvorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer

Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und sie die

Amtstätigkeit aufnehmen können.

  1. Die Aufgaben des Bundesvorstandes sind

    • -  die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung

    • -  der Beschluss des Haushaltes

    • -  die konzeptionelle Arbeit im Bereich Fachliche Ausrichtung, Vernetzung

      und Interessenvertretung

    • -  das Erarbeiten von Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung

    • -  die Vertretung der Verbandsinteressen nach außen

    • -  die Öffentlichkeitsarbeit auf Bundesebene

  2. Der Bundesvorstand gibt sich zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird.

  3. Bundesvorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  4. Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

  5. Die Wahl des Bundesvorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit der

    Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Der Vorstand kann mit

    einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden.

  6. Der Bundesvorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 9 Landesverbände

  1. Innerhalb des Bundesverbandes können sich analog zu den Bundesländern Landesverbände bilden. In einem Bundesland darf nicht mehr als ein Landesverband bestehen. Die Landesverbände sind rechtlich abhängige Untergliederungen des Deutschen Berufsverbandes für Kindheitspädagogik e.V. Die Landesverbandsvorsitzenden gelten für die nachfolgenden Bereiche (§ 9 Abs. 2) auf dem Gebiet ihres Bundeslandes als vom Bundesvorstand bevollmächtigte Vertreter*innen des Bundesvorstandes.
  1. Aufgaben der Landesverbände sind:

      die Mitgliederbetreuung vor Ort

      die Umsetzung der auf der Bund-Länder-Versammlung beschlossenen

    Jahresplanung

      die Organisation und Durchführung von Vernetzungstreffen auf

    Landesebene

      die Vertretung der Verbandsinteressen auf der jeweiligen Landesebene

      die Öffentlichkeitsarbeit auf Landesebene

  2. Die Landesverbände bestreiten die im Zusammenhang mit den Aufgaben anfallenden Kosten aus ihrem jeweiligen Landesetat. Die Weisungsgebundenheit der Landesverbandsvorsitzenden gegenüber dem Bundesvorstand bleibt hiervon unberührt.

  3. Der jeweilige Landesverbandsvorstand besteht aus dem/der 1. Landesvorsitzenden und dem/der 2. Landesvorsitzenden. Fehlen beide Vorsitzenden, gilt der Landesverband als aufgelöst. Zur Unterstützung der Arbeit können bis zu 4 Beisitzer*innen gewählt werden.

  4. Landesverbandsvorstandsvorsitzende und Beisitzer*innen werden von den Landesverbandsmitgliedern für jeweils vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Dadurch soll eine rechtliche Selbständigkeit der Landesverbände nicht begründet werden.

  5. Organisation und Aufgaben der Landesverbände werden in einer Geschäftsordnung durch die Bund-Länder-Versammlung geregelt.

  6. Für die Bewältigung der Aufgaben wird den Landesverbänden aus Mitteln des Vereins ein Gesamtetat zur Verfügung gestellt. Am Ende des Geschäftsjahres ist der Etat mit dem /der Finanzvorsitzenden abzurechnen.

  7. Auf die Durchführung der Landesverbandsversammlungen sind die Vorschriften über die Mitgliederversammlung (§ 7) entsprechend anzuwenden.

§ 10 Bund-Länder-Versammlung

  1. Als ständiges beschlussfassendes Gremium des Vereins wird die Bund-Länder- Versammlung (BLV) gebildet. Die Bund-Länder-Versammlung setzt sich zusammen aus dem Bundesvorstand und den Landesvorständen. Die Leitung der BLV wird von einem Mitglied des Bundesvorstandes übernommen. Die BLV tagt einmal im Jahr.

  2. Aufgaben der BLV sind:

      Informationssammlung für die Gremien des Vereins

      Unterstützung des Bundesvorstandes bei der Wahrnehmung

    grundsätzlicher Aufgaben

      Erarbeitung von Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung

      Koordination und Abstimmung bundes- und landespolitischer

    Aktivitäten

      Beratung und Abstimmung der Jahresplanung

      Verteilung der Länderetats

      Beratung und Abstimmung bei der Erstellung des Haushaltplanes

  3. Die BLV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Bundesvorstandes und der jeweils amtierenden Landesverbandsvorsitzenden anwesend sind. Die Landesverbände und der Bundesvorstand bilden zur Abstimmung jeweils ein Gremium. Jedes Gremium erhält nur eine Stimme. Für die Annahme von Beschlüssen ist die Einstimmigkeit der beiden Stimmen erforderlich. Kann ein Beschluss nicht einstimmig gefasst werden, ist er durch die nächste Mitgliederversammlung zu fassen.

  4. Zur Regelung des Innenverhältnisses verfasst die BLV eine Geschäftsordnung.

§ 11 Satzungsänderungen

1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der

vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus

formalen Gründen verlangt werden, kann der Bundesvorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern zeitnah schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der jeweiligen Protokollanten/in zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine dann zu bestimmende Stiftung. Sie hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. wohltätige Zwecke im Bereich der Kindheitspädagogik zu verwenden.

    Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung des Deutschen Berufsverbandes für Frühpädagogik e.V. am 16.04.2016 in Hannover einstimmig beschlossen worden.

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